im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes
Insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf nachstehende Bildungs- und Teilhabeleistungen. Auch wer Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, kann einen Anspruch auf das Bildungspaket haben. Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ein Bestandteil dieser Leistungen ist die Bezuschussung
des Mittagessens in Kita, Schule und Hort.
Wer hat Anspruch?
Anspruch haben Kinder und Jugendliche, deren Eltern oder sie selbst eine der folgenden Sozialleistungen beziehen:
- Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
- Wohngeld nach dem WoGG bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld
- Kinderzuschlag nach dem BKGG bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld
- Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel) oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel) nach dem SGB XII oder
- Leistungen nach § 2 oder § 3 AsylbLG
Nach Vorlage eines gültigen Gutscheinens des Jobcenters bzw. einer entsprechenden Kostenübernahmeerklärung des Landkreises Teltow-Fläming rechnen wir das Essengeld direkt mit den zuständigen Ämtern ab.
Weitere Informationen zu den Leistungen für Bildung und Teilhabe finden Sie hier:
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Landkreis Teltow-Fläming)
Leistungen für Bildung und Teilhabe (Jobcenter Teltow-Fläming)